Satzung - Kameradschaft ehem. Soldaten Ostenland

Kameradschaft ehem. Soldaten Ostenland e. V.
Kameradschaft ehem. Soldaten Ostenland e.V.
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Satzung

ÜBER UNS
Kameradschaft ehem. Soldaten Ostenland e.V.
Satzung
 

§ 1
Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen: „Kameradschaft ehemaliger Soldaten Ostenland“. Der Sitz der Kameradschaft ist Delbrück-Ostenland. Der Verein wurde im Jahre 1919 als damaliger Kriegerverein gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
 

§ 2
Mitgliedschaft
 
Mitglied kann jeder/jede aktive und ehemalige Soldat/in ohne Rücksicht auf seinen innegehabten Dienstgrad oder seine ehemalige Dienststellung werden. Ebenfalls können sämtliche im halbmilitärischen oder zivilen Bevölkerungsschutz eingesetzten Personen aktives Mitglied werden. Die Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger kameradschaftlicher Achtung und sind bereit, soldatische Tradition zu pflegen und zu fördern.
 

§ 3
Aufgaben und Zweck
 
Die Kameradschaft ist politisch und konfessionell neutral. Sie ist ihrem Wesen und ihren Aufgaben nach eine Einrichtung der Tradition und Kameradschaft.
 
Sie hat sich folgende Aufgaben gestellt:
  1. Die Förderung der echten Kameradschaft in ihren eigenen Reihen. Gewährung von Fürsorge für bedürftige Kameraden und deren engere Angehörige.
  2. Die Pflege und Förderung einer jahrzehntealten erprobten und bewährten soldatischen Tradition, die den Dienst an unserem Volk und der Verteidigung der Freiheit der Bundesrepublik Deutschland anerkennt und dieses der heranwachsenden Jugend beispielgebend vorlebt.
  3. Pflege von Kontakt und kameradschaftlicher Verbundenheit mit den Soldaten der Bundeswehr und zu dem in § 2 benannten Personenkreis. Betreuung der z.Zt. ihren Wehrdienst leistenden jungen Leute unserer Gemeinde und ihre Integration nach Beendigung des Wehrdienstes in die Kameradschaft.
  4. In besonderer Kameradentreue aller verstorbenen Mitglieder sowie der Toten und Vermissten aller Kriege zu gedenken. Wo immer es möglich erscheint, für den Frieden einzutreten, damit sich solche Zeiten, wie die hinter uns liegenden Kriege mit allen schrecklichen Folgen nicht wiederholen.
  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kameradschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Kameradschaft ihre eingezahlten Kapitalanteile und die gemeinsam erbrachten Sachwerte nicht zurückerstattet.
    Erbrachte Leistungen von Vereinsmitgliedern für die Kameradschaft sind ehrenamtlich und werden nicht vergütet.
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Ostenland, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung des Friedhofes und des Ehrenmales zu verwenden hat.
 

§ 4
Aufnahme neuer Mitglieder und Mitgliedschaft
 
Das Gesuch um Aufnahme in den Verein ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Antragstellung und Aufnahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedszeit errechnet sich aus dem Zeitraum zwischen der Aufnahme durch den Vorstand und den in §6 oder §7 beschriebenen Kriterien. Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft wird bei Wiedereintritt die vorherige Mitgliedszeit voll angerechnet.
 
Mitgliedszeiten aus anderen Kameradschaften können angerechnet werden, sofern diese im Sinne dieser Satzung wirken und ein Nachweis erbracht wird.
 
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
 
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Beitrag bzw. Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden durch den Kassierer oder Bankeinzug erhoben.
 
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode oder durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand erfolgen. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt ohne Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge oder Zahlungen beliebiger Art oder Zweckbestimmung.
 

§ 7
Ausschluss
 
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
  • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der Kameradschaft
  • bei schuldhafter Nichtzahlung von mehr als einem Jahresbeitrag.
 
Gegen den vom Vorstand des Vereins durch Einschreibebrief mitgeteilten Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen vier Wochen Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Generalversammlung.
Bei Austritt oder Ausschluss ist Kameradschaftseigentum zurückzugeben.
 
§ 8
Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- und der Vorstand.
 
§ 9
Generalversammlung
 
Zu Beginn des neuen Jahres wird jedes Mitglied zur ordentlichen Generalversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
 
 
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
 
Der Generalversammlung obliegt:
  1. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung, zu der eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung erforderlich ist,
  3. die Wahl des Vorstandes,
  4. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf drei Jahre,
  5. die Festsetzung des Beitrages,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der erste Vorsitzende der Kameradschaft oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder ihre Einberufung fordern.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung trifft die vorab genannten Entscheidungen bis auf Absatz b) mit einfacher Mehrheit.
Über Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom ersten Vorsitzenden und ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 11
Vorstand
 
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB, dem übrigen Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.
 
  • Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
Erster Vorsitzender
Erster Kassierer
Erster Schriftführer
 
  • Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der vorab genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam.

  • Die übrigen Vorstandsmitglieder:
Zweiter Vorsitzender
Zweiter Kassierer
Zweiter Schriftführer

  • Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand:
1.      der Kommandeur
2.      stellvertretender Kommandeur
3.      Fahnenoffizier und zwei Fähnriche sowie deren Stellvertreter
4.      Zugführer sowie deren Stellvertreter
5.      Unterkassierer
6.      Ehrenvorstandsmitglieder

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt. Sollte ein Vorstandsmitglied an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein, ist es verpflichtet, seinen Vertreter zu benachrichtigen.

  • Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und die übrigen Vorstandsmitglieder der Kameradschaft werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Wenn eine geheime Wahl durchgeführt werden soll, ist hierfür eine einfache Mehrheit erforderlich.
    Jedes Jahr scheidet turnusgemäß 1/3 des Vorstandes aus.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
    Endet die Stichwahl ebenfalls mit Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
 
Sitzungen des Vorstandes der Kameradschaft beruft der Vorsitzende ein, wenn es die Belange der Kameradschaft erfordern. Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung.
 
 
§ 12
Veranstaltungen
 
Folgende Veranstaltungen werden von der Kameradschaft im Laufe des Jahres durchgeführt:
  • Generalversammlung
  • Teilnahme an Veranstaltungen gemäß besonderer Einladung
  • Pflege, Unterhaltung und Ausschmückung des Ehrenmales und Gestaltung des Volkstrauertages.
 
 
§ 13
Ehrungen und Glückwünsche
 
Ein Mitglied wird nach folgenden Mitgliedszeiten geehrt.
             25 Jahre
             40 Jahre
             50 Jahre
             60 Jahre
 
Glückwünsche werden überbracht, wenn ein Mitglied das 75, 80., 85., 90., 95. oder das 100. Lebensjahr vollendet hat.
 
Glückwünsche können auch zu nachfolgenden Familienfeiern erbracht werden, sofern diese dem Vorstand bekannt sind:
             Goldene Hochzeit
             Diamantene Hochzeit
             Eiserne Hochzeit


§ 14
Auflösung der Kameradschaft
 
  1. Die Auflösung der Kameradschaft kann nur in der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls nichts anderes beschlossen wird, sind der erste Vorsitzende und der erste Kassierer Liquidatoren.
 

Delbrück-Ostenland, den

 
Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 19.01.2008 beschlossen.
 
Kameradschaft ehemaliger Soldaten Ostenland
 
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